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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Genap B.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Genap B.V., ansässig und geschäftlich tätig in ‘s-Heerenberg, eingetragen unter Handelsregisternummer 09028839 bei der Industrie- und Handelskammer in Arnheim.

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 5)

Artikel 1 Allgemein

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und von Genap abgeschlossenen Werkverträge, Kauf- und Lieferverträge sowie Beratungsleistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von Genap schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 2 Angebot

2.1 Das Angebot von Genap ist freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist festgelegt. Ein Angebot gilt 30 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe an die Gegenpartei. Nach Ablauf dieser Frist ist Genap nicht mehr an ihr Angebot gebunden.

2.2 Das Angebot oder die Auftragsbestätigung gilt als genaue und vollständige Darstellung des Umfangs des Vertrages.

2.3 Genap ist berechtigt, abweichend von den vorgeschriebenen Baumaterialien der Gegenpartei, andere Baumaterialien zu liefern, sofern diese gleichwertig sind und die Funktionalität des zu realisierenden Objekts berücksichtigen, wobei Genap gegenüber der Gegenpartei für diese Gleichwertigkeit einsteht.

2.4 Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebenen Angebote und Preisangaben basieren auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen und Spezifikationen. Genap ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preisen auszuführen, wenn diese Preise auf einem offensichtlichen Druck- oder Schreibfehler, einem Messfehler bei der Menge der zu verarbeitenden m² Folie oder einem offensichtlichen Rechenfehler beruhen.

2.5 Zeichnungen, technische Beschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die von Genap oder in ihrem Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum von Genap, unabhängig davon, ob dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Das Urheberrecht an den genannten Dokumenten liegt jederzeit bei Genap. Die genannten Dokumente dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder gezeigt werden, um ein vergleichbares Angebot zu erhalten, oder verwendet werden, um einen Vorteil für sich selbst oder Dritte zu erzielen. Ebenso dürfen sie ohne schriftliche Zustimmung von Genap nicht kopiert oder anderweitig vervielfältigt werden.

2.6 Werden keine Aufträge erteilt, sind die unter 2.5 genannten Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch Genap frei zurückzusenden.

2.7 Wenn das Angebot nicht angenommen wird, ist Genap berechtigt, die mit der Erstellung des Angebots verbundenen Kosten der Person in Rechnung zu stellen, die das Angebot angefordert hat, sofern Genap dies vor der Erstellung des Angebots vereinbart hat.

2.8 Die Folgen der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen, die nach dem Tag des Angebots in Kraft treten, gehen zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, es ist vernünftigerweise anzunehmen, dass Genap diese Folgen bereits am Tag des Angebots hätte vorhersehen können.

Artikel 3 Verträge

3.1 Verträge, einschließlich telefonischer Bestellungen, werden erst wirksam, einschließlich Änderungen und Ergänzungen, wenn sie von Genap schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt wurden und letztere nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein gegen den Inhalt Einspruch erhebt.

3.2 Jeder Vertrag wird von Genap unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei ausreichend ist. Während der Ausführung des Vertrags hat Genap das Recht, auf Kosten der Gegenpartei Sicherheit bezüglich deren Kreditwürdigkeit zu verlangen.

 

Artikel 4 Preisänderungen

4.1 Wenn sich nach Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien die Höhe der Lohnkosten, der Brennstoffkosten und der Kosten für Baumaterialien ändert, erfolgt die Abrechnung gemäß Artikel 01.04 der Standard-RAW-Bedingungen 2005 oder deren administrativem Nachfolger.

4.2 Sollten aufgrund unvorhergesehener Umstände Verzögerungen im Zeitplan auftreten, die Genap bei der Preisfestsetzung nicht berücksichtigen musste und diese Umstände Genap nicht zugerechnet werden können, wodurch die Kosten des Projekts erheblich steigen, wird Genap den Auftraggeber so schnell wie möglich schriftlich darüber informieren. In diesem Fall hat Genap das Recht, die kostensteigernden Umstände dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn die Kostensteigerung des Projekts mehr als 5% beträgt, ohne Umsatzsteuer.

Artikel 5 Höhere Gewalt

5.1 Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Ausführung aufgrund höherer Gewalt für Genap beschwerlich oder unmöglich wird, ist Genap berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen aufzulösen oder die Ausführung in Absprache mit dem Auftraggeber auszusetzen, in welchem Fall letzterer so schnell wie möglich schriftlich benachrichtigt wird, ohne dass Genap zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

5.2 Unter höherer Gewalt versteht man jede Situation, in der Genap den Vertrag oder einen Teil davon aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von Genap liegen und die nach Gesetz oder Verkehrsauffassung Genap nicht zugerechnet werden können, nicht erfüllen kann.

5.3 Für Genap gilt höhere Gewalt insbesondere bei: Krieg, Kriegsgefahr, Ausnahmezustand, Mobilmachung, Überschwemmung, Feuer, Explosionen, Betriebsbesetzung, Streik, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten/Produzenten – auch wenn sie vom Auftraggeber vorgeschrieben sind –, Transportprobleme, neue Gesetze, Regelungen oder Beschlüsse der Behörden, die die Ausführung der Arbeit ganz oder teilweise behindern.

Spezifische Bedingungen für Werkverträge (Artikel 6 bis 19)

Artikel 6

6.1 Die Artikel 7 bis 19 gelten zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 5 für alle Werkverträge, die zwischen Genap als Auftragnehmer und ihrer Gegenpartei, im Folgenden “Auftraggeber” genannt, geschlossen werden.

 

Artikel 7 Pflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Genap rechtzeitig Zugriff hat auf: a) die für die Ausführung der Arbeit erforderlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen usw.), falls erforderlich in Absprache mit Genap; b) ausreichende Möglichkeiten für den Transport, die Lagerung und/oder den Abtransport von Baumaterialien und Hilfsmitteln; sowie Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, Beleuchtung und Wasser.

7.2 Die benötigte Elektrizität, sanitären Einrichtungen und Wasser gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Arbeiten und/oder Lieferungen Dritter, die nicht zu den Aufgaben von Genap gehören, so rechtzeitig und in einer Weise durchgeführt werden, dass die Ausführung der Arbeit dadurch nicht verzögert wird.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Versicherungen abzuschließen, in denen Genap als Mitversicherter aufgenommen ist, soweit dies nach Art und Umfang der Arbeit erforderlich und üblich ist. Auf erstes Verlangen wird der Auftraggeber die Konditionen und Bedingungen der Versicherung sowie den schriftlichen Nachweis über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung Genap vorlegen. Außerdem hat Genap das Recht, Einsicht zu nehmen, ob der Auftraggeber die Versicherung durch Prämienzahlung aufrechterhalten wird.

 

Artikel 8 Haftung des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die von ihm oder in seinem Namen vorgeschriebenen Konstruktionen, die Wahl der Foliendicke sowie die Festigkeit, die bereitgestellten Berechnungen, die zur Verfügung gestellten Bodenparameter und Arbeitsmethoden, einschließlich der durch die Bodenbeschaffenheit beeinflussten Faktoren, sowie für die von ihm oder in seinem Namen gegebenen Anweisungen.

8.2 Der Auftraggeber muss eine Versicherung abschließen, die das von Genap auf der Baustelle gelieferte Material und die Geräte gegen Verlust, Beschädigung durch Dritte und Diebstahl abdeckt. Der Auftraggeber ist für den ordnungsgemäßen und sicheren Abschluss der Baustelle verantwortlich.

8.3 Wenn Baumaterialien oder Hilfsmittel, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat oder die von ihm vorgeschrieben wurden, Mängel aufweisen, haftet der Auftraggeber für die daraus resultierenden Schäden.

8.4 Der Auftraggeber haftet für Schäden an der Arbeit, die durch von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten durchgeführte Arbeiten oder Lieferungen verursacht werden.

8.5 Wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass das Baugelände kontaminiert ist oder die aus der Arbeit kommenden Baumaterialien kontaminiert sind, haftet der Auftraggeber für die daraus resultierenden Folgen für die Ausführung der Arbeit.

8.6 Wenn die Art der Arbeit dies erfordert, führt der Auftraggeber vor Beginn der Arbeit eine Bauvorbesprechung mit Genap und den Leitungsbetreibern durch, bei der Genap über den genauen Standort der sich in oder in der Nähe der Arbeit und des Arbeitsgeländes befindlichen unterirdischen Kabel und Leitungen informiert wird und dabei festgelegt wird, was mit diesen geschehen soll. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verantwortlich dafür, dass die entsprechenden Arbeiten bei der Informationsstelle für Kabel und Leitungen (KLIC) in der Region der Arbeitsstelle gemeldet werden.

 

Artikel 9 Pflichten von Genap

9.1 Genap besitzt ein KIWA KOMO Prozesszertifikat für die Verarbeitung von Kunststofffolie und verpflichtet sich, die Arbeit gut und fachgerecht gemäß den Bestimmungen des Vertrags auszuführen. Das Leistungsniveau von Genap entspricht dem ausgestellten KIWA KOMO Prozesszertifikat.

9.2 Genap muss die Arbeit so ausführen, dass Schäden an Personen, Sachen oder Umwelt so weit wie möglich begrenzt werden. Obwohl Genap verpflichtet ist, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen gegebenen Anweisungen zu befolgen, ist Genap in der Wahl der Ausführung der Arbeit frei.

9.3 Die Arbeiten und ihre Ausführung liegen ab dem Zeitpunkt des Beginns bis zu dem Tag, an dem die Arbeiten gemäß Artikel 16 als geliefert gelten, in der Verantwortung von Genap.

9.4 Wenn zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, was als gute und fachgerechte Arbeit zu betrachten ist, werden die Parteien so weit wie möglich auf die üblichen Praktiken in der Folienbranche zurückgreifen und die Begriffe und Definitionen der in Artikel 9.1 genannten Dokumente als Grundlage nehmen.

 

Artikel 10 Haftung von Genap

10.1 Ungeachtet der Haftung der Parteien aus dem Vertrag oder dem Gesetz haftet Genap für Schäden an ihrer Arbeit, es sei denn, diese Schäden sind auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, gegen deren schädliche Folgen Genap aufgrund der Art der Arbeit keine geeigneten Maßnahmen ergreifen musste und es unangemessen wäre, die Schäden ihr anzulasten.

10.2 Wenn Mängel an der Arbeit auftreten, ist die Haftung von Genap auf höchstens die Kosten für die Reparatur des mangelhaften Teils beschränkt, mit einem Höchstbetrag von 10% der Vertragssumme ohne Mehrwertsteuer.

10.3 Genap haftet für Schäden an anderen Arbeiten und Eigentum des Auftraggebers, sofern diese durch die Ausführung der Arbeit verursacht wurden und auf Fahrlässigkeit, Unachtsamkeit oder falsche Handlungen von Genap, deren Personal, Subunternehmern oder Lieferanten zurückzuführen sind. Die zuvor beschriebene Haftung ist in gleicher Weise begrenzt wie im vorhergehenden Absatz dieses Artikels.

10.4 In jedem Fall ist die Haftung für Folgeschäden, Betriebsschäden und andere indirekte Schäden durch Genap ausgeschlossen und nicht akzeptiert.

 

Artikel 11 Ausführungsdauer

11.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist die Ausführung der Arbeit für Genap nicht als endgültiger Termin zu betrachten. Obwohl sich Genap nach Kräften bemühen wird, die Arbeit innerhalb der vom Auftraggeber gewünschten Frist zu erledigen, hängt die Art der Arbeiten von Genap stark von den Witterungsbedingungen ab.

11.2 In jedem Fall hat Genap Anspruch auf Verlängerung der Frist für die Fertigstellung der Arbeit, wenn dies aufgrund höherer Gewalt, vom Auftraggeber zu tragender Umstände oder aufgrund einer Änderung des Vertrags oder der Ausführungsbedingungen nicht möglich ist, dass Genap die Arbeit innerhalb der vereinbarten Frist fertigstellt. Dies gilt auch, wenn die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Daten, Berechnungen, Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig verfügbar sind.

 

Artikel 12 Informationen

12.1 Genap wird sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Ausführung der Arbeit vom Auftraggeber vollständig über alle Angelegenheiten informiert, die für den von Genap zu erbringenden Teil der Arbeit von Bedeutung sein können.

12.2 Genap wird vom Auftraggeber schriftlich zu allen (Bau-)Besprechungen eingeladen, bei denen der von Genap ausgeführte Teil der Arbeit besprochen wird. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Genap schriftlich über die vom Auftraggeber/Bauleitung erstellten Bauberichte, Wochenberichte und alle anderen Dokumente informiert wird, die für Genap von Bedeutung sind, um die Arbeit gut auszuführen.

12.3 Genap führt täglich/wöchentlich Aufzeichnungen über die von ihr auszuführenden Arbeiten. Diese Aufzeichnungen umfassen den Fortschritt und den Verlauf der Arbeiten, die Anzahl der unproduktiven Tage, die An- und Abfuhr und Genehmigung von Baumaterialien, die An- und Abfuhr von Maschinen und Hilfsmitteln, Leistungsänderungen, verarbeitete Mengen, Anweisungen des Auftraggebers sowie auf der Baustelle getroffene mündliche Vereinbarungen. Die von Genap geführte Bauverwaltung ist hinsichtlich der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und der Menge der verarbeiteten Materialien verbindlich, sofern der Auftraggeber keinen Gegenbeweis erbringt.

 

Artikel 13 Vertragssumme

13.1 Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Preisangabe ist eine feste Vertragssumme ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

13.2 Der Genap aus dem Vertrag zustehende Betrag ist das Saldo, gebildet durch die Vertragssumme erhöht oder vermindert um das, was sonst im Zusammenhang mit dem Vertrag an Genap zu zahlen oder von Genap zu zahlen ist.

13.3 Die Zahlung von Rechnungen erfolgt an Genap auf ein von ihr benanntes Bank- und/oder Girokonto, ohne Abzug oder Aufrechnung und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

13.4 Wenn der Auftraggeber dieser Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung in Verzug. Der Auftraggeber schuldet Genap die gesetzliche Handelszinsen, erhöht um einen Prozentsatz von 3% auf den noch offenen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon, berechnet für jeden Tag, an dem der Auftraggeber sich in Verzug befindet.

13.5 Zur finanziellen Anregung, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und genau nachkommt, schuldet der Auftraggeber bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung des geschuldeten Betrags eine sofort fällige, nicht herabsetzbare Vertragsstrafe in Höhe von 10% der offenen Hauptsumme, einschließlich Mehrwertsteuer, mit einem Minimum von 350,00 € (dreihundertfünfzig Euro).

13.6 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung durch den Auftraggeber ist Genap berechtigt, entweder die Ausführung der Arbeit auszusetzen, bis der Auftraggeber den geschuldeten Betrag gezahlt hat, oder die Arbeit in unvollendetem Zustand zu beenden. In Bezug auf die Aussetzung und Beendigung in unvollendetem Zustand gilt sinngemäß das in Artikel 15 festgelegte. Genap ist jederzeit berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihr bereits angebrachten Folienkonstruktion auszuüben.

 

Artikel 14 Leistungsänderungen

14.1 Unter Leistungsänderungen versteht man Änderungen im Leistungsverzeichnis, in der Arbeit oder den Ausführungsbedingungen der Arbeit.

14.2 Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsbedingungen werden schriftlich vereinbart. Das Fehlen eines schriftlichen Auftrags beeinträchtigt nicht die Ansprüche von Genap auf die Abrechnung von Mehrarbeit. In Ermangelung eines schriftlichen Auftrags ist die von Genap geführte Verwaltung hinsichtlich der ausgeführten Mehrarbeit bindend, es sei denn, der Auftraggeber erbringt einen Gegenbeweis.

14.3 Leistungsänderungen werden zu Beträgen oder Preisen abgerechnet, die für die Ausführung dieser Änderungen so schnell wie möglich zwischen Auftraggeber und Genap vereinbart werden.

14.4 Genap wird Aufträgen zur Leistungsänderung nachkommen, auch wenn dadurch der Umfang der Arbeit vermehrt oder vermindert wird, sofern dadurch die Gesamtsumme der Nachzahlungen und Abzüge jeweils nicht mehr als 15% der Vertragssumme beträgt oder das Saldo dieser Nachzahlungen und Abzüge nicht mehr als 10% der Vertragssumme beträgt.

Artikel 15 Aussetzung, Beendigung der Arbeit in unvollendetem Zustand und Kündigung

15.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeit ganz oder teilweise auszusetzen. Die Maßnahmen, die Genap infolge der Aussetzung ergreifen muss, werden als Mehrarbeit abgerechnet. Schäden, die Genap infolge einer Aussetzung oder Verzögerung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 dieser Bedingungen erleidet – ungeachtet der Ursache –, sind Genap zu erstatten. Diese Schäden umfassen unter anderem, aber nicht ausschließlich: Stillstandskosten, Unproduktivität, fortlaufende Baustellkosten, einschließlich Mietkosten für Maschinen, Einsatz von Subunternehmern usw.

15.2 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall hat Genap Anspruch auf die Vertragssumme, zuzüglich der Kosten, die sie aufgrund der Nichtfertigstellung hatte, abzüglich der durch die Kündigung eingesparten Kosten, zuzüglich 10% des Unterschieds zwischen diesem Betrag und der Vertragssumme. Genap stellt dem Auftraggeber eine spezifizierte Endabrechnung des infolge der Kündigung geschuldeten Betrags zur Verfügung.

15.3 Genap hat das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder alle ihre Forderungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen im Falle von Insolvenz oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder wenn der Auftraggeber auf erste Aufforderung von Genap keine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen bietet. In einem solchen Fall erfolgt eine Endabrechnung gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

15.4 Wenn während der Aussetzung Schäden an der Arbeit entstehen, trägt Genap keine Verantwortung dafür.

15.5 Wenn die Aussetzung länger als 14 Tage dauert, kann Genap zusätzlich eine anteilige Zahlung für den ausgeführten Teil der Arbeit verlangen. Dabei werden die auf die Baustelle gelieferten, noch nicht verarbeiteten, aber bereits von Genap bezahlten Baumaterialien berücksichtigt.

15.6 Wenn die Aussetzung der Arbeit länger als einen Monat dauert, ist Genap berechtigt, die Arbeit in unvollendetem Zustand zu beenden. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2.

15.7 Wenn die Ausführung der Arbeiten unmöglich wird, weil der Gegenstand, an dem oder für den die Arbeiten ausgeführt werden sollen, zerstört wird oder verloren geht, ohne dass dies Genap zuzuschreiben ist, oder der Auftrag an Genap zurückgezogen wird, hat Genap Anspruch auf einen Betrag, der gemäß dem zweiten Absatz dieses Artikels berechnet wird.

 

Artikel 16 Abnahme

16.1 In allen Fällen gilt, dass, wenn der Auftraggeber die Arbeit tatsächlich in Gebrauch genommen hat, die Arbeit gegenüber Genap als abgenommen gilt. Dies umfasst auch die Situation, dass der Auftraggeber weitere (Erd-)Arbeiten, einschließlich aber nicht beschränkt auf Ballastierungen, durchgeführt hat.

16.2 Die rechtliche Folge der Abnahme ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Arbeit auf Risiko des Auftraggebers übergeht.

 

Artikel 17 Revisionsunterlagen

17.1 Auf erste Aufforderung wird Genap dem Auftraggeber nach dem Datum der Abnahme die Revisionsdokumente, einschließlich Zeichnungen, zur Verfügung stellen, auf denen unter anderem die nummerierten Folienbahnen, das Datum, an dem die Bahnen miteinander verschweißt wurden, die Verlegepositionierung, die Chargennummer des Lieferanten usw. vermerkt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die betreffenden Revisionsunterlagen bei zukünftigen Arbeiten am betreffenden Projekt Dritten zur Verfügung zu stellen, die am Standort der Folienkonstruktion Erdarbeiten durchführen, um mechanische Beschädigungen an den von Genap angebrachten Folienkonstruktionen zu vermeiden. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber die Übergabe der Revisionsunterlagen nur durch die Vorlage einer Rücksendekarte nachweisen, auf der die Unterschrift und das Datum des Empfängers vermerkt sind.

 

Artikel 18 Haftung nach Abnahme

18.1 Abgesehen von den Bestimmungen in Artikel 19 bezüglich der Garantie haftet Genap nach dem Datum der Abnahme ihrer Arbeiten nicht mehr für Mängel an der Arbeit, es sei denn, die Arbeit oder ein Teil davon weist durch Verschulden von Genap, deren Lieferanten, Subunternehmer oder Personal einen Mangel auf, der vom Auftraggeber vernünftigerweise nicht früher erkannt werden konnte und Genap innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung dieses Mangels benachrichtigt wurde.

18.2 Jede rechtliche Klage wegen eines Mangels an der abgenommenen Arbeit ist unzulässig, wenn sie später als zwei Jahre nach der Beanstandung durch den Auftraggeber erhoben wird.

18.3 Die rechtliche Klage aufgrund des in Absatz 1 genannten Mangels ist in jedem Fall unzulässig, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Datum der Abnahme erhoben wird.

 

Artikel 19 Garantie

19.1 Soweit der Lieferant von Genap eine Garantie auf das Material und die von Genap hergestellten Schweißnähte der von ihr gelieferten Folien gewährt hat, wird der Inhalt dieser Garantie eins zu eins von Genap auf den Auftraggeber übertragen. Der Inhalt dieser Garantie wird anhand des vom Lieferanten an Genap ausgestellten Garantiezertifikats bestimmt, das Genap nach der Abnahme dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

19.2 Die Garantiefrist in Bezug auf die Wasserdichtheit der von Genap in ihrer Arbeit hergestellten Schweißnähte ist in der Tabelle der Garantieerklärung angegeben. Die Garantie beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeit gemäß Artikel 16 als abgenommen gilt.

19.3 Genap prüft unter zertifizierten Bedingungen in ihrem Labor jede Probeverschweißung, wobei das Ergebnis der Probe gemäß dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Dokument festgehalten wird. Das Ergebnis dieser Probeverschweißung ist aufgrund der Objektivität der Kontrolle der Probeverschweißung für beide Parteien bindend, es sei denn, der Auftraggeber erbringt einen Gegenbeweis.

 

Spezifische Bedingungen für Kaufverträge (Artikel 20 bis 24)

Artikel 20

Die Artikel 21 bis 24 gelten zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 5 für alle Kauf- und Lieferverträge, die zwischen Genap als Verkäufer und ihrer Gegenpartei, im Folgenden “Käufer” genannt, geschlossen werden.

 

Artikel 21 Lieferung und Risiko

21.1 Wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, reisen die gekauften Waren auf Kosten und Risiko von Genap.

21.2 In allen anderen Fällen reisen die Waren auf Kosten und Risiko des Käufers.

21.3 Die Wahl des Transportmittels liegt bei Genap.

21.4 Wenn bei einem Transport auf Risiko von Genap Schäden und/oder Mängel, die bei Ankunft der Waren festgestellt werden können, nicht sofort auf dem zurückzusendenden Frachtbrief, Lieferschein oder einem ähnlichen Dokument vermerkt werden, haftet Genap nicht dafür.

21.5 Die Waren gelten als von Genap geliefert und von der Gegenpartei angenommen: a) bei Lieferung ab Lager, sobald die Waren in oder auf die Transportmittel geladen wurden; b) bei frachtfreier Lieferung, sobald die Waren vor Ort angeliefert und entladen wurden.

21.6 Bei frachtfreier Lieferung muss Genap die Waren nicht weiter transportieren als bis zu dem Punkt, den das Fahrzeug auf einem ordnungsgemäß befahrbaren und sicheren (gemachten) Baustellengelände erreichen kann. Die Lieferung erfolgt unentladen.

 

Artikel 22 Reklamationen

22.1 Ein bei der Lieferung bereitgestellter Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument wird als genaue Darstellung der gelieferten Menge und Art der Waren angesehen. Beschwerden im Zusammenhang mit sichtbaren oder leicht feststellbaren oder überprüfbaren Mängeln an den gelieferten Waren müssen unter Androhung des Verfalls des Reklamationsrechts sofort nach Erhalt der Waren schriftlich und auf dem Frachtbrief gemeldet werden.

22.2 Der Käufer ist verpflichtet, die von Genap gelieferten Baumaterialien unter anderem durch Überprüfung der technischen Spezifikationen sowie durch Überprüfung, ob die gelieferte Bestellung mit dem vom Käufer bestellten Material übereinstimmt, zu prüfen, bevor die Baumaterialien in die Arbeit eingebracht werden.

22.3 Soweit der Käufer die Baumaterialien in die Arbeit eingebracht und ganz oder teilweise verarbeitet hat, gelten die gelieferten Waren als genehmigt, sofern der Käufer keinen Gegenbeweis erbringt.

22.4 Verborgene Mängel an den gelieferten Waren müssen, angesichts ihrer Art und des Verwendungszwecks, sofort nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von zwei Werktagen danach, schriftlich an Genap gemeldet werden, damit letztere die Möglichkeit hat, eine Untersuchung durchführen zu lassen.

22.5 Wenn eine Beschwerde begründet ist, wird Genap nach eigenem Ermessen entweder Ersatzprodukte kostenlos liefern oder eine Entschädigung zahlen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 23.

22.6 Das Recht auf Ersatzlieferung/Entschädigung erlischt, wenn der Käufer Genap nicht sofort – wie in Artikel 22 Absatz 1 sowie 22 Absatz 4 vorgesehen – schriftlich und begründet, per Einschreiben mit Rückschein, in Verzug gesetzt hat.

22.7 Die Klage aufgrund von Nichtkonformität oder einer zurechenbaren Pflichtverletzung ist nicht zulässig, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Datum der von Genap gelieferten Waren erhoben wird, wobei das Lieferdatum gemäß der Verwaltung von Genap bindend ist, sofern die Gegenpartei keinen Gegenbeweis erbringt.

 

Artikel 23 Haftung

23.1 Genap haftet nur für direkte Schäden, die dem Käufer entstehen, und die ausschließlich auf das Verschulden von Genap zurückzuführen sind, wobei nur der Schaden erstattungsfähig ist, gegen den Genap versichert ist, zuzüglich des Selbstbehalts.

23.2 Für den Fall, dass die von Genap abgeschlossene Versicherung keine Deckung bietet oder keine Auszahlung erfolgt, ist in allen Fällen die Haftung von Genap auf 50% des Rechnungswerts der betreffenden Lieferung aus dem Kaufvertrag, ohne Mehrwertsteuer, beschränkt.

23.3 Genap haftet niemals für Folgeschäden und indirekte Betriebsschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Stillstandsschäden, Bauverzögerungen, sogenannte Ausbaukosten, Auftragsverluste, entgangenen Gewinn, Bergungskosten und dergleichen, alles im weitesten Sinne des Wortes.

 

Artikel 24 Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

24.1 Die Zahlung von Rechnungen erfolgt an Genap auf ein von ihr benanntes Bank- und/oder Girokonto für gelieferte Waren, ohne Abzug oder Aufrechnung und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

24.2 Wenn der Käufer dieser Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gerät der Käufer ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung in Verzug. Der Käufer schuldet Genap die gesetzliche Handelszinsen, erhöht um einen Prozentsatz von 3% auf den noch offenen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon, berechnet für jeden Tag, an dem der Käufer sich in Verzug befindet.

24.3 Zur finanziellen Anregung, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und genau nachkommt, schuldet der Käufer bei Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung des geschuldeten Betrags eine sofort fällige, nicht herabsetzbare Vertragsstrafe in Höhe von 10% der offenen Hauptsumme, einschließlich Mehrwertsteuer, mit einem Minimum von 350,00 € (dreihundertfünfzig Euro).

24.4 In allen Fällen, in denen bereits gelieferte Waren noch nicht vollständig vom Käufer bezahlt wurden, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Genap, bis der Käufer alle seine Verpflichtungen gegenüber Genap aus sämtlichen Verträgen vollständig erfüllt hat. Das Vorstehende gilt entsprechend für alle Forderungen wegen einer Pflichtverletzung des Käufers gegenüber Genap aus solchen Verträgen.

24.5 Es ist dem Käufer nicht gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten ein sonstiges Recht daran zu gewähren.

24.6 Bezüglich des Umfangs der Zahlungspflicht des Käufers aus dem mit Genap geschlossenen Kaufvertrag ist die von Genap geführte Verwaltung bindend, sofern der Käufer keinen Gegenbeweis erbringt.

 

Artikel 25 Stornierung

25.1 Der Käufer ist jederzeit berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren. In diesem Fall hat Genap Anspruch auf die Vertragssumme, zuzüglich der Kosten, die sie infolge der Nichtlieferung hatte, abzüglich der durch die Stornierung eingesparten Kosten, zuzüglich 10% des Unterschieds zwischen diesem Betrag und der Vertragssumme. Genap stellt dem Käufer eine spezifizierte Endabrechnung des infolge der Stornierung geschuldeten Betrags zur Verfügung.

 

TECHNISCHE BERATUNG

Artikel 26

26.1 Im Rahmen des Service gibt Genap auf Initiative eines vom Endverbraucher beauftragten Ingenieurbüros gelegentlich unverbindliche Beratung, einschließlich der Bereitstellung von Leistungsverzeichnissen für die Verwendung von Folienkonstruktionen.

26.2 Bei der Bereitstellung einer solchen Beratung muss die beratende Partei sicherstellen, dass die Beratung unverbindlich und nicht projektspezifisch ist. Der Beratungsantragsteller trägt jederzeit die Verantwortung für die funktionale Eignung der Folienkonstruktion in Bezug auf die Umgebung, in der die Folie verwendet wird.

26.3 Obwohl sich Genap bemühen wird, entsprechend dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Beratung alle relevanten Angelegenheiten zu benennen, kann Genap für eventuelle Unrichtigkeiten bzw. Auslassungen in den bereitgestellten Dokumentationen und Beratungen nicht haftbar gemacht werden.

26.4 Die Beratung ist als kostenloser Service zu verstehen, der von Genap auf keine Weise versichert werden kann.

26.5 Es ist der beratenden Partei untersagt, die von Genap bereitgestellten Beratungen zu verwenden, wenn in der Realisierungsphase Materialien Dritter verarbeitet werden.

 

Besondere Bestimmungen, die für alle Verträge einschließlich Beratung gelten (Artikel 27 bis 29)

Artikel 27 Freistellung

27.1 Die Gegenpartei stellt Genap von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich möglicherweise aus der Nutzung der verarbeiteten und von Genap gelieferten Waren sowie aus der Nutzung der von Genap bereitgestellten unverbindlichen technischen Beratung ergeben, dies alles im weitesten Sinne des Wortes.

 

Artikel 28 Anwendbares Recht

28.1 Auf alle Werkverträge, Kauf- und Lieferverträge sowie die daraus resultierenden Folgevereinbarungen zwischen Auftraggeber/Käufer und Genap findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, unter ausdrücklichem Ausschluss des am 11. April 1980 in Wien geschlossenen UN-Kaufrechts (CISG, Trb 1981, 184 und 1986, 61).

28.2 Wenn im Vertrag zwischen den Parteien auf Begriffe verwiesen wird, die in der letzten Version der von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) festgelegten “Incoterms” enthalten sind, werden diese Begriffe gemäß der zuletzt von der ICC gegebenen Bedeutung ausgelegt.

 

Artikel 29 Streitbeilegung

29.1 Alle Streitigkeiten, gleich welcher Art – einschließlich solcher, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden –, die sich aus dem Vertrag oder der unverbindlichen technischen Beratung zwischen den Parteien ergeben, werden von dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht entschieden. Nur nach Wahl von Genap kann letztere beschließen, dass die genannten Streitigkeiten, unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts, durch Schiedsverfahren gemäß den in den Statuten des Schiedsgerichts für die Bauwirtschaft beschriebenen Regeln beigelegt werden, wie sie drei Monate vor dem Tag des Vertragsabschlusses in Kraft waren.